Donnerstag, 21. März 2019

Posting 76 - Honorarberatung als Werbungskosten

Obwohl es für viele Finanzämter noch ungewohnt ist und daher nicht selten zunächst zu Ablehnungen führt: Beratungskosten (z.B. an Renten-, Versicherungs- oder Honorarberater* (nach § 34 h GewO) zur Erwerbung, Optimierung/Erhöhung, Sicherung und Erhaltung von Renten sind als (vorweggenommene) Werbungskosten voll abzugsfähig. Folgende Regeln sind derzeit gegeben:

1. Privatpersonen
a) Finanzanlagenberatung, Depotverwaltung: Hier gilt der Sonderfall der Abgeltungssteuer, so dass keinerlei Werbungskosten abzugsfähig sind.

b) Vorsorgeanalyse und Konzeption sowie Vertragsanalysen gehören zur privaten Lebensführung, es ist keine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben. Sofern jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang besteht zur Optimierung der Renteneinkünfte gemäß 1 c), dürfte eine Abzugsfähigkeit ebenfalls gegeben sein.

c) Bei privater oder dienstlicher Berufsunfähigkeitsversicherung, die lediglich ein Risiko (jedoch keine reine Vermögensbildung) abdeckt, stehen Honoraraufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang - damit sind diese Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Ebenso sind Beratungshonorare abzugsfähig, die auf eine Optimierung nicht kapitalisierbarer Einkünfte in der Rentenphase zielen, z.B. bei gesetzlicher Rente, Riester, Rürup, bAV-Renten oder zum berufsständischen Versorgungswerk (soweit ohne Kapitalwahlrecht).

d) Soweit Vermittlungshonorare bei Lebens- bzw. Rentenversicherungs-Verträgen bezahlt wurden (z.B. bei Nettopolicen), so können diese erst zum Zeitpunkt der Auszahlung (bei Vertragsablauf) geltend gemacht werden. Sie mindern den Unterschiedsbetrag von Versicherungsleistung und gezahlten Beiträgen und somit die Steuerlast. Sofort abzugsfähige Werbungskosten liegen hierbei nicht vor.

2. Firmen
a) Finanzanlagenberatung, Depotverwaltung: I.d.R. abzugsfähig als Betriebsausgaben, soweit betrieblich veranlasst.

b) Beratungshonorare zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) : I.d.R. abzugsfähig, soweit betrieblich veranlasst, etwa zur Einrichtung einer bAV für Mitarbeiter. Ebenso wie die entsprechenden Beitragsleistungen.

Vgl. StB/WP Manfred Baier zu Steuerfragen bei Beratungskosten: "Honorare als Werbungskosten" in: https://gafib.de/74/honorarberatung#verguetung 

*) Der Begriff "Honorarberater" ist nicht geschützt. Nur für "echte" Honorarberater nach § 34 h GewO steht rechtlich die Beratungsleistung im Vordergrund, für solche nach § 34 f GewO die Vermittlungsleistung. Dies hat steuerliche Konsequenzen: Honorarberater nach § 34 h müssen USt. berechnen, die Beratungskosten sind bei 34 h-Beratern ggf. jedoch abzugsfähig, vgl. oben.

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